Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG


Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung § 107 AußStrG Linz Land Freistadt Perg Urfahr
Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung mit Psychotherapeut Karl Grabner

Sollten Sie sich für eine Familienberatung, Elternberatung oder Erziehungsberatung interessieren und es gibt keinen Auftrag durch das Gericht, finden Sie auf der Seite Beratung weitere Informationen.



Ein gemeinsames Kind verbindet ein Leben lang. Nach einer Trennung gestaltet es sich für die ehemaligen Partner oft schwierig, Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen für das gemeinsame Kind bzw. die gemeinsamen Kinder zu treffen. Gelingt es den Eltern nicht, Regelungen im besten Interesse des Kindes zu treffen und diese auch im Alltag einzuhalten, dann kann das Gericht eine Familien-, Eltern – oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z. 1 AußStrG anordnen.

 

Eine solche Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung kann vom Gericht angeordnet werden:

  • bei nicht funktionierenden Obsorge- und Kontaktrechtsregelungen
  • bei Uneinigkeit der Eltern über die Gestaltung der Elternschaft
  • bei gestörter elterlicher Kommunikation und mangelnder Kooperation
  • bei Negieren kindlicher Entwicklungsbedürfnisse
  • in hocheskalierten Konflikten zwischen den Eltern (Hochstrittigkeit)
  • bei der Sorge über die Erziehungsfähigkeit der Eltern bzw. eines Elternteils

Das Gericht legt das Stundenausmaß der Beratung fest. Die Erziehungsberatung soll Eltern die Möglichkeit bieten in geschütztem Rahmen, außerhalb des Gerichtssaals, über die Bedürfnisse ihrer Kinder zu sprechen.

(aus www.trennungundscheidung.at)

 

Eine vom Gericht angeordnete Beratung kann eventuell als Bevormundung empfunden werden. Sie spüren vielleicht einen (großen) Widerstand, den ersten Termin zu vereinbaren und/oder Widerstand vor dem ersten Gespräch? Von meiner Seite kann ich Ihnen nur sagen, dass ich mich, trotz dieser oftmals als nicht besonders günstig erlebten Ausgangssituation, bemühen werde, damit nach jeder Sitzung und vor allem nach dem letzten Treffen, für Ihr Kind bzw. Ihre Kinder und für Sie selbst, ein gewünschteres Erleben und bessere Entwicklungsbedingungen entstehen können. Das bedeutet, dass ich Sie dabei unterstütze, die Bedürfnisse Ihres Kindes/Ihrer Kinder wahrzunehmen und einen möglichst hilfreichen Prozess (mit-) zugestalten.


 Bei Paaren, die sich sehr geliebt haben,

findet sich nach der Trennung in der Regel eine "Enttäuschungswut",

die umso größer ist, je größer die Liebe vorher war.

(Arnold Retzer)


Den Prozess - also die Dauer der Sitzungen, die Frequenz und die jeweiligen Inhalte - gestalte ich mit Ihnen bzw. gestalten wir, soweit es der vorgegebene Rahmen durch das Gericht ermöglicht, höchst individuell. Der Inhalt der Beratung ist vertraulich und wird nicht an das Gericht weitergegeben. Zum Erstgespräch bringen Sie bitte den gerichtlichen Beschluss und einen Lichtbildausweis mit. Die Beratung ist als Elternberatung ausgelegt, sodass die Anwesenheit beider Elternteile bei den Terminen notwendig ist. Die Koordinierung des ersten Termins ist im Wirkbereich der Eltern zu vollbringen. In Ausnahmefällen kann es im Laufe des Prozesses Einzeltermine geben. Beim ersten Treffen ist die Teilnahme vom Vater und der Mutter der Kinder obligat.

 

Weitere Informationen und meinen Eintrag als Berater finden Sie auf der Homepage Trennung und Scheidung des Bundesministeriums für Justiz.

 

Sollten Sie vorab weitere Informationen zu dieser Beratungsform benötigen, bitte ich Sie um einen Anruf bzw. um eine Nachricht per Mail.


Bis dass das Gericht uns scheidet?

Bis dass der Tod uns scheidet?

Ich werde in alle Ewigkeit ein Elternteil

dieses Kindes sein.

Wir werden immer die Eltern dieses Kindes sein.

 Vieles von dem, was ich als Mutter/Vater mache

und wir als Eltern machen,

hat Auswirkungen auf dieses Kind

- lebenslänglich-

und die Generation danach und danach und …

Ist Ihnen diese Verantwortung bewusst?

 (Karl Grabner)